und der Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht verneinte die Kollusionsgefahr mit folgender Begründung: Die Kollusionsgefahr wegen Einwirkung auf den befragten Kollegen des Opfers ist zu verneinen, nachdem einerseits der Beschuldigte angab, er kenne diesen nicht und könne diesen nicht kontaktieren, und andererseits dieser ohnehin keine direkten Angaben zum Vorgefallenen machen kann. Die Gefahr einer Manipulation des Opfers durch den Beschuldigten erscheint gering.