Der Beschuldigte ist geständig, das Opfer mit heissem Wasser übergossen zu haben. Diese Version stimmt auch mit den Aussagen des Kollegen des Opfers überein, der von diesem nach der Tat verständigt worden ist, sowie mit den vorerst informellen Angaben des Opfers selber gegenüber den ihn behandelnden Personen. Mit der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ist daher der dringende Tatverdacht der schweren Körperverletzung, evtl. des Versuchs dazu, zu bejahen (pag 80 f. ARR 21 39)