Gegen diesen Entscheid erhob die Staatsanwaltschaft gleichentags Beschwerde. Mit superprovisorischer Verfügung ebenfalls vom 1. Februar 2021 hiess die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer das Gesuch um Anordnung der provisorischen Fortdauer der Untersuchungshaft gut; der Beschuldigte verblieb mithin in Untersuchungshaft. Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2021 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.