Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 43 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Februar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Spital- strasse 11, 2502 Biel/Bienne vertreten durch Staatsanwalt C.________ (BJS 21 1950) Beschwerdeführerin Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, evtl. Versuchs dazu Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 1. Februar 2021 (ARR 21 39) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfah- ren wegen schwerer Körperverletzung, evtl. Versuchs dazu. Mit Entscheid vom 1. Februar 2021 wies das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den Antrag der Staatsanwalt- schaft auf Anordnung von einem Monat Untersuchungshaft ab. Es ordnete derweil verschiedene Ersatzmassnahmen für drei Monate an. Gegen diesen Entscheid er- hob die Staatsanwaltschaft gleichentags Beschwerde. Mit superprovisorischer Ver- fügung ebenfalls vom 1. Februar 2021 hiess die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer das Gesuch um Anordnung der provisorischen Fortdauer der Untersu- chungshaft gut; der Beschuldigte verblieb mithin in Untersuchungshaft. Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stel- lungnahme. In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2021 beantragte der Be- schuldigte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 2. Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde befugt (BGE 137 IV 22). Zuständig für die Beurteilung ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (vgl. Art. 222 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 3. 3.1 Untersuchungshaft kann angeordnet bzw. verlängert werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr bestehen (Art. 221 Abs. 1 StPO). Im Haftprüfungsver- fahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringen- den Tatverdacht zu belegen. Das Zwangsmassnahmengericht resp. die Beschwer- dekammer muss, anders als das Sachgericht, nicht sämtliche belastenden und ent- lastenden Beweise gegeneinander abwägen. Vielmehr muss geprüft werden, ob die aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat (Urteil des Bundesge- richts 1B_259/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.1). Zur Frage des dringenden Tat- verdachts bzw. zur Schuldfrage muss weder ein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt noch darf dem erkennenden Strafrichter vorgegriffen werden (BGE 124 I 208 E. 3). 3.2 Der dringende Tatverdacht ist gegeben. Der Beschuldigte wird verdächtigt, D.________ heisses Wasser aus einem Topf angeworfen zu haben: Am Morgen des 29. Januar 2021 kam es zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer in der Küche der gemeinsamen Wohnung zum Streit. Anlässlich des Streits übergoss der Beschuldigte das Opfer mit einem Topf kochenden Wassers. Gemäss übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des vom Opfer nach dem Vorfall zunächst verständigten Kollegen behändigte der Beschuldigte im Verlauf des Streits ein Messer. Laut den Angaben des Beschuldigten habe er dies nur getan, weil das Opfer eine Schere behändigt habe. Das Messer wurde jedoch nicht eingesetzt. Das Opfer verständig- te nach dem Vorfall die Polizei und wurde mit grossflächigen Verbrennungen zuerst ins Regionalspital 2 Biel und von dort anschliessend mit der Rega ins Universitätsspital Zürich verbracht. Die Polizei fand bei einer Durchsuchung der Wohnung mehrere Packungen mit einer schwarz/grünen Masse, mut- masslich Haschichplatten, im Zimmer des Opfers. […] Der Beschuldigte meldete sich um 11:15 Uhr selbst bei der Polizei. Der Beschuldigte gibt die ihm vorgeworfene Tat zu. Er gibt an, der Streit sei ausgebrochen, weil er ab dem 1. Februar 2021 in eine andere Wohnung ziehen werde, das Opfer je- doch von ihm verlangt habe, dass er noch 3 Monate für die gemeinsame Wohnung weiterzahlen müs- se. Zudem sei er in der Vergangenheit immer wieder vom Opfer bedroht worden. Er habe diesem das kurz vor dem Kochen stehende Wasser angeworfen, weil er einen Angriff des Opfers unmittelbar be- fürchtet habe. […] Der Beschuldigte ist geständig, das Opfer mit heissem Wasser übergossen zu ha- ben. Diese Version stimmt auch mit den Aussagen des Kollegen des Opfers überein, der von diesem nach der Tat verständigt worden ist, sowie mit den vorerst informellen Angaben des Opfers selber ge- genüber den ihn behandelnden Personen. Mit der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ist daher der dringende Tatverdacht der schweren Körperverletzung, evtl. des Versuchs dazu, zu bejahen (pag 80 f. ARR 21 39) 4. 4.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsge- fahr sprechen. Diese können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereit- schaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2). Bei der Frage, ob eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und der Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht verneinte die Kollusionsgefahr mit folgender Be- gründung: Die Kollusionsgefahr wegen Einwirkung auf den befragten Kollegen des Opfers ist zu verneinen, nachdem einerseits der Beschuldigte angab, er kenne diesen nicht und könne diesen nicht kontaktie- ren, und andererseits dieser ohnehin keine direkten Angaben zum Vorgefallenen machen kann. Die Gefahr einer Manipulation des Opfers durch den Beschuldigten erscheint gering. Der Beschuldigte gab mehrfach an, das Opfer habe ihn dauernd bedroht und ihm gesagt, er sei wie eine Geisel in sei- ner Hand, weil er die Sprache hier nicht verstehe (delegierte Einvernahme 29.01.2021, Zeilen 131- 135, 330-331, 347-348, 354-356, 364-365; Hafteröffnung 30.01.2021, Zeilen 41-47, 153-154; Einver- nahme ZMG-Verhandlung 01.02.2021, Protokoll S. 3 Zeilen 16-17). Er habe dies nach einem Jahr nicht mehr ertragen und wollte unbedingt aus der Wohnung mit dem Opfer ausziehen (Hafteröffnung 30.01.2021, Zeilen 45, 155-156). Nachdem er die Abhängigkeit vom Opfer endlich beenden will, er- scheint es nicht sehr realistisch, dass er nun wieder den Kontakt zu diesem sucht. Zudem ist auch fraglich, was das Opfer denn (auf Wunsch des Beschuldigten) zugunsten des Beschuldigten aussa- gen sollte. Das Kerngeschehen ist unbestritten. Zu prüfen ist noch, ob der Beschuldigte in einer Form 3 von Notwehr gehandelt hat. Um hier für den Beschuldigten positiv auszusagen, müsste das Opfer ei- nen Angriff seinerseits bestätigen und damit sich selbst belasten. Angesichts des vom Beschuldigten beschriebenen Verhältnisses zwischen ihm und dem Opfer ist nicht davon auszugehen, dass das Op- fer besondere Rücksichtnahme auf den Beschuldigten nehmen würde. Eine Kollusionsgefahr in Form einer Kontaktaufnahme zum Opfer kann zwar nicht verneint werden, da gerade zu Beginn der Ermitt- lungen keine überhöhten Anforderungen an deren Nachweis gestellt werden dürfen. Auch hier drän- gen sich indessen Ersatzmassnahmen anstelle einer Untersuchungshaft an (vgl. zu den Vorausset- zungen oben bei der Fluchtgefahr). Einer Kontaktaufnahme kann mithin durch die Anordnung eines Kontaktverbots ausreichend vorgebeugt werden. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte zurzeit ohnehin im Universitätsspital Zürich hospitalisiert ist und voraussichtlich dort befragt wird. Angesichts der damit erschwerten Möglichkeit einer Kontaktaufnahme erscheint ein Kontaktverbot ausreichend, um der Gefahr eine Kollusion durch den Beschuldigten wirksam zu begegnen. Was die Gefahr einer Einwirkung auf allfällige Beweismittel in der gemeinsamen Wohnung angeht, so ist fest- zuhalten, dass bereits eine ordentliche Hausdurchsuchung stattgefunden hat. Fotos des Kochtopfs, der Wasserpfütze und des Messers liegen vor. Die Staatsanwaltschaft gibt unter dem Titel der ge- planten Ermittlungshandlungen denn auch nicht an, noch Ermittlungshandlungen in der Wohnung durchführen zu wollen. Der Beschuldigte verfügt seit dem 01.02.2021 über eine neue, eigene Woh- nung. Er gab bei der Einvernahme an der ZMG-Verhandlung an, er müsse nur noch seine Sachen dort abholen. Die Möglichkeit der Einwirkung auf Beweismittel kann in diesem frühen Verfahrenssta- dium zwar nicht verneint werden. Allerdings erscheinen auch hier Ersatzmassnahmen ausreichend, um dieser als eher gering einzuschätzenden Gefahr zu begegnen. Es ist dem Beschuldigten die Auf- lage zu erteilen, sich nur noch in Begleitung der Polizei in die gemeinsame Wohnung an der E.________, zu begeben, um seine Sachen für den Umzug in die neue Wohnung zu behändigen. Die Umsetzung und Überwachung der Ersatzmassnahmen obliegt der Staatsanwaltschaft. Es ist damit ausreichend sichergestellt, dass der Beschuldigte nicht auf relevante Beweismittel einwirken kann. (pag. 84 f. ARR 21 39) 4.3 Der Beschuldigte lässt vorbringen, die von der Staatsanwaltschaft behauptete Kol- lusionsgefahr wirke konstruiert. Er sei geständig und das Kerngeschehen nicht be- stritten. Zwischen ihm und dem Opfer bestehe ein spezielles Machtverhältnis. Das Opfer sei noch einige Zeit hospitalisiert und könne/müsse wohl im Spital erstmals befragt werden. Das geringe Kollusionsrisiko könne mit einem Kontaktverbot ge- bannt werden. Zeugen gebe es ferner keine. 4.4 Die Kammer erkennt derzeit eine konkrete Kollusionsgefahr. Nicht folgen kann sie der Staatsanwaltschaft zwar, soweit diese mit Spuren in der Wohnung argumen- tiert. Jedoch bringt sie zu Recht vor, dass in der Anfangsphase einer Untersuchung keine überhöhten Anforderungen an den Konkretisierungsgrad der Kollusionsge- fahr gestellt werden dürfen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 348 vom 7. September 2020 E. 5). Liegt ein dringender Tatverdacht vor, so ist in der Regel zu Beginn der Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben. Erst mit Erhe- bung der wesentlichen Beweismittel entfällt sie regelmässig. Ein Geständnis des Beschuldigten verhindert die Kollusionsgefahr nicht zwingend, sondern allenfalls dann, wenn es übereinstimmend und präzise gemacht wurde sowie wenn der Her- gang des Delikts weitgehend feststeht (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 544 vom 9. Januar 2017 E. 4.6). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Insbesondere steht die förmliche Befragung des Opfers bei diesem klassi- schen Vieraugendelikt noch aus. Aktuell liegen nur erste Notfallberichte des Spital- 4 zentrums Biel und des Universitätsspitals Zürich vor und es ist aufgrund der erheb- lichen Verletzungen und der Hospitalisierung des Opfers im Universitätsspital Zürich nicht klar, wann genau dieses einvernahmefähig sein wird. Gemäss den An- gaben der behandelnden Ärztin gegenüber dem fallführenden Polizisten wird das Opfer noch mindestens 2-3 Wochen in Spitalpflege verbringen müssen (vgl. Be- richtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 30. Januar 2021, S. 3). Solange sich das Opfer in Spitalpflege und mutmasslich unter erheblichem Medikamenteneinfluss befindet, wird eine parteiöffentliche förmliche Einvernahme kaum möglich sein. Mithin liegt derzeit erst die Aussage von einer direktbeteiligten Person – jene des Beschuldigten – vor. Dieser gibt sinngemäss an, sich lediglich gegen einen unmit- telbar bevorstehenden Angriff des Opfers gewehrt zu haben und diesem zuvorge- kommen zu sein (Stichwort: Notwehrsituation). Demgegenüber hat ein unmittelbar nach der Auseinandersetzung vom Opfer informierter Kollege, F.________, ausge- sagt, dass der Beschuldigte das Opfer gar habe töten wollen (EV vom 29. Januar 2021, Z. 29 f.). Der genaue(re) Ablauf der Auseinandersetzung wird sich deshalb nur anhand der Aussagen des Opfers klären lassen, weshalb es für die Strafverfol- gungsbehörden von entscheidender Bedeutung ist, dass diese unbeeinflusst durch den Beschuldigten zustande kommen können (vgl. dazu auch Urteil des Bundesge- richts 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 6.3 mit Hinweisen). Wird bedenkt, dass der Beschuldigte das Opfer aufgrund der bis Ende Januar 2021 gemeinsam be- wohnten Wohnung ziemlich gut kennt, besteht ungeachtet der Machtverhältnisse und seiner gesundheitlichen Situation die Gefahr, dass er versucht, dieses zu für ihn günstigeren Aussagen zu bewegen, wenn er die Gelegenheit dazu erhält. Die- ser Gefahr kann entgegen der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts mit Er- satzmassnahmen wie einer Kontaktsperre nicht ausreichend begegnet werden. So lange das Opfer also nicht ein erstes Mal förmlich befragt wurde, besteht eine kon- krete Verdunkelungsgefahr. Anschliessend wird diese wahrscheinlich gebannt sein, sprich wird sie kaum bis zu einer Konfrontationseinvernahme oder gar einer Schlusseinvernahme weiterbestehen. Vor diesem Hintergrund ist die Untersu- chungshaft für einen Monat anzuordnen. 5. 5.1 Fluchtgefahr ist zu bejahen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die be- schuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sank- tion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten kon- kreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insb. die gesamten Le- bensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 5 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). 5.2 Die Staatsanwaltschaft bringt zur Fluchtgefahr Folgendes vor: Der Beschuldigte hält sich gemäss eigenen Angaben erst seit 2013 in der Schweiz auf und verfügt über einen Ausweis F als «vorläufig aufgenommener Ausländer». Vorläufig aufgenommene Ausländer sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegwei- sung als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Auslän- ders) oder unmöglich […] erwiesen hat […]). Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz gemäss eige- nen Aussagen weder über Familie noch Bekannte oder Freunde. Gleichzeitig droht ihm mit Blick auf das Verbrechen, für welches er verdächtigt wird, eine empfindliche Freiheitsstrafe sowie eine obligato- rische Landesverweisung. Es ist daher aufgrund der Gesamtumstände ernsthaft anzunehmen, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen in der Schweiz entziehen würde. Denn ob es wirklich zutrifft, dass er in seinem Heimatland Afghanistan über keine Verwandten mehr verfügt und auch im Iran, wo er gemäss eigenen Aussagen mehrere Jahre gelebt hat, über keine engen Bezugspersonen verfügt, steht nicht fest. Dabei handelt es sich lediglich um die Aussagen des Beschuldigten selber, deren Wahrheitsgehalt nicht überprüft werden kann. Zu- dem ist dem Beschuldigten eine gewisse Auslanderfahrung zu attestieren, zumal er gemäss eigenen Aussagen einige Jahre im Iran gelebt hat und nunmehr seit rund 8 Jahren in der Schweiz lebt. Es ist daher durchaus zu erwarten, dass der Beschuldigte in der Lage wäre, sich in ein anderes Land abzu- setzen und dort zu leben oder aber im Inland unterzutauchen. Der besondere Haftgrund der Fluchtge- fahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist daher entgegen der Ansicht des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts derzeit erfüllt. Insbesondere geht es nicht an, aus der aus Verhältnismässigkeits- überlegungen beantragten Haftdauer von 1 Monat zu schliessen, dass die Fluchtgefahr nicht vorliege. Denn ein Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft ist selbstredend jederzeit und mehrfach möglich. Ob die Fluchtgefahr auch zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren noch zu bejahen wäre, wenn insbesondere mehr Informationen z.B. seitens der Migrationsbehörden eingeholt werden konn- ten, kann zum jetzigen Zeitpunkt selbstredend noch nicht beurteilt werden. 5.3 Es kann derzeit mit Blick auf die zu bejahende Kollusionsgefahr offengelassen werden, ob ebenfalls eine konkrete Fluchtgefahr besteht. Prima vista ist eher von einer gewissen niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen, welcher wohl – wie vom Zwangsmassnahmengericht in Betracht gezogen – mit einschlägigen Ersatz- massnahmen begegnet werden könnte (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4; 1B_14/2018 vom 31. Januar 2018 E. 3.6). Anzumerken bleibt in diesem Kontext, dass es fraglich erscheint, ob das geplante Vorgehen des Zwangsmassnahmengerichts, trotz Antrags auf bloss einen Monat Untersuchungshaft die Ersatzmassnahmen gleich für drei Monate anzuordnen, rechtlich möglich ist. Grundsätzlich ist erstens das Zwangsmassnahmengericht an die Anträge gebunden und sind zweitens auch Ersatzmassnahmen prinzipiell nur so lange möglich, wie ein besonderer Haftgrund vorliegt. Ersatzmassnahmen sind zwar keine Haft, aber sie treten an die Stelle der Haft (vgl. zur grundsätzlichen Dauer von Ersatzmassnahmen ferner FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommen- tar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 12a zu Art. 237 StPO). Diese Frage braucht hier indes nicht abschliessend beantwortet zu werden. Will die Staatsanwaltschaft wegen möglicher Fluchtgefahr/Fluchtneigung Ersatzmassnahmen definiert haben, wird sie 6 zu gegebener Zeit ohnehin einen Haftverlängerungsantrag an das Zwangsmass- nahmengericht stellen müssen. 6. Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Im Weiteren hat eine in Haft ge- haltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlas- sen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dau- ern darf, ergibt sich aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit. Eine übermässi- ge Haft liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt oder wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird (BGE 116 Ia 143 E. 5a; BGE 107 Ia 256 E. 2b). In Anbetracht der gegebenen Kollusionsgefahr existieren wie bereits gesehen kei- ne tauglichen Ersatzmassnahmen, um diese zu bannen. Die Untersuchung steht des Weiteren noch am Anfang. Schliesslich ist mit Blick auf die gegen den Be- schuldigten erhobenen schweren strafrechtlichen Vorwürfe (und die gegebenenfalls auszusprechende Landesverweisung) die Untersuchungshaft weiterhin als in zeitli- cher Hinsicht verhältnismässig zu bewerten. Dennoch ist die Staatsanwaltschaft freilich angehalten, das Strafverfahren beschleunigt und stetig voranzubringen, ins- besondere schnellstmöglich eine förmliche Einvernahme mit dem Opfer durchzu- führen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Be- schwerdeverfahrens (Art.423 StPO). Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 1. Februar 2021 wird aufgehoben. 2. Die Untersuchungshaft wird angeordnet und der Beschuldigte wird in Untersuchungs- haft versetzt. 3. Die Haftdauer wird beschränkt auf einen Monat, d.h. bis am 1. März 2021. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern. 5. Die amtliche Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwalt- schaft oder das Gericht festgelegt. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Beschwerdeführerin, v.d. Staatsanwalt C.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 10. Februar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8