135 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens BK 21 437 trägt der unterliegende Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er ist mit seinem Antrag auf Haftentlassung 9 nicht durchgedrungen. Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BK 21 437 wird durch das urteilende Gericht – die zuständige Berufungskammer – am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: