8. Da die Beschwerdekammer im Beschluss BK 21 341 vom 4. August 2021 die Haft einzig mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr begründete und dieser Entscheid aufgehoben worden ist, trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 21 341. Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BK 21 341 wird durch das urteilende Gericht – die zuständige Berufungskammer – am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO), wobei der Beschwerdeführer von der Rück- und Nachzahlungspflicht zu befreien ist (Art. 135 Abs. 4 StPO).