Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1). 7.2 Ersatzmassnahmen, welche die Kollusions- oder Wiederholungsgefahr ausreichend zu bannen vermögen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 7.3 Mit der Belassung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft für weitere drei Monate ab Urteilsfällung droht auch keine Überhaft. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils insgesamt 531 Tage in Untersuchungsresp. Sicherheitshaft.