Die Ausgangslage hat sich nicht massgeblich verändert und es bestehen keine Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer hinreichend von seinem Plan distanziert hat. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr drängt sich bei dieser Ausgangslage nicht auf und es darf auch ohne Expertenbericht aufgrund der objektiven Tatumstände, der erstinstanzlichen Verurteilung wegen versuchten Mordes sowie der nach wie vor bestehenden Beziehungsproblematik von einer ungünstigen Rückfallprognose ausgegangen werden. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist damit zu bejahen.