Es wird zudem nicht davon ausgegangen, dass die Tat bzw. das Gewaltpotential gegenüber dem Opfer im Zusammenhang mit einer psychischen Störung des Beschwerdeführers stehen. Die Wiederholungsgefahr wird folglich nicht mit einer psychiatrisch abzuklärenden Gefährlichkeit begründet, sondern mit der Beziehungsdynamik und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer geplant hatte, das Opfer umzubringen bzw. mindestens massiv zu verletzen. Die Ausgangslage hat sich nicht massgeblich verändert und es bestehen keine Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer hinreichend von seinem Plan distanziert hat.