Auch der Umstand, dass er den aktuellen Aufenthaltsort des Opfers nicht kennt, schliesst die Wiederholungsgefahr nicht aus. 6.3 Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.4). Es wird zudem nicht davon ausgegangen, dass die Tat bzw. das Gewaltpotential gegenüber dem Opfer im Zusammenhang mit einer psychischen Störung des Beschwerdeführers stehen.