erfolgten erstinstanzlichen Verurteilung, der ausgesprochenen Strafe, der Landesverweisung, seiner gesundheitlichen sowie beruflichen und familiären Situation nicht mehr viel zu verlieren hat. Es ist von einer ernsthaften Gefahr auszugehen, dass der Beschwerdeführer nun nach der erstinstanzlichen Verurteilung (erneut) versuchen könnte, das Opfer umzubringen, um «abzuschliessen». Zudem erlaubt sein gesundheitlicher Zustand nach wie vor das Abfeuern einer Schusswaffe und stellt insofern kein Hindernis dar. Auch der Umstand, dass er den aktuellen Aufenthaltsort des Opfers nicht kennt, schliesst die Wiederholungsgefahr nicht aus.