aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf Reue oder Einsicht ergeben, welche darauf schliessen lassen, dass er mit der Beziehungssituation versöhnt ist. Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer bezüglich eines Gewaltdelikts um einen Ersttäter handelt, ist vor diesem Hintergrund im Zusammenhang mit der Beurteilung der Wiederholungsgefahr von untergeordneter Bedeutung und schliesst den Tötungsvorsatz gegenüber dem Opfer bzw. mindestens den Vorsatz, das Opfer unter Verwendung einer Schusswaffe massiv zu verletzen, nicht aus.