Mit Blick auf die Anklageschrift und den Parteivortrag des Staatsanwaltes anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung muss in Verbindung mit der erstinstanzlich erfolgten Verurteilung wegen versuchten Mordes aktuell aber davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eigene Interessen durchgesetzt und nicht aus Hilflosigkeit oder Verzweiflung gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach sich die Tat durch die gesundheitliche Situation erkläre und sie sich in einer singulären Situation, welche bei ihm den Tiefpunkt ei-