Mit der erstinstanzlichen Verurteilung wegen versuchten Mordes ist das Vortatenerfordernis grundsätzlich erfüllt. Aufgrund dieser Verurteilung und dem unbestrittenen objektiven Tatvorgehen (fünf Schüsse aus unmittelbarer Nähe) bestehen sehr konkrete Hinweise auf die Gefährlichkeit und das Gewaltpotential des Beschwerdeführers. Die Gefährlichkeit bezieht sich dabei vor allem auf das Opfer, seine ehemalige Partnerin, mit der zusammen er ein Kind hat. Das Regionalgericht gelangte in seinem Urteil vom 8. Juli 2021 zum Schluss, dass der Beschuldigte den Plan verfolgt hatte, das Opfer zu töten. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.