Der Umstand, dass die Kollusionsgefahr vom Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid vom 5. Juli 2021 (ARR 21 52) mit dem Hinweis verneint worden ist, dass die Einvernahmen des Opfers und der Augenzeugin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stattgefunden hätten, hindert die Annahme dieses Haftgrundes nicht. Anders als im zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2020 vom 5. Juni 2020 stehen zwar keine anderen Beweismassnahmen wie die Einvernahme der Tochter oder des Waffenhändlers im Raum. Zur Begründung der Kollusionsgefahr reicht aber auch die Einwirkung auf die Aussagen des Opfers und der Augenzeugin aus.