5.3 An dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert. Auch im Berufungsverfahren ist die Klärung der Fragen nach der Zielrichtung der Schussabgabe und nach dem Verletzungs- oder Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers von entscheidender Bedeutung. In diesem Zusammenhang sind die Aussagen des Opfers und der Augenzeugin nach wie vor zentral. Auch im Berufungsverfahren ist die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen möglichst zu schützen. So hat eine unmittelbare Beweisabnahme im mündlichen Berufungsverfahren gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m.