Falls nach erfolgter erstinstanzlicher Verurteilung Haftgründe (gem. Art. 221 StPO) bestehen (oder weiterdauern), können diese die Ziele eines allfälligen Berufungsverfahrens (Bst. b) gefährden, insbesondere die Erforschung der Wahrheit bzw. die Aufklärung von schweren Delikten. Das kann namentlich bei Kollusions- und Fluchtgefahr zutreffen. Aber auch drohende neue Delikte sind allenfalls geeignet, das hängige Verfahren zu beeinträchtigen und zu komplizieren (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 231 StPO).