2 bindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.3). Das Bundesgericht leistete in seinem Urteil 1B_476/2021 vom 23. September 2021 dem Antrag des Beschwerdeführers auf sofortige Haftentlassung keine Folge und wies die Beschwerde insofern ab. Es erwog aber, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid der Beschwerdekammer der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht zu bejahen sei.