Gleichzeitig gab sie den Parteien Gelegenheit, sich innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung zum Bundesgerichtsurteil zu äussern bzw. abschliessende Bemerkungen einzureichen. Am 30. September 2021 teilte Rechtsanwältin B.________ mit, dass seitens der Verteidigung auf eine Stellungnahme zum Bundesgerichtsentscheid verzichtet werde, und ersuchte darum, die Stellungnahme vom 30. September 2021, welche im Rahmen des weiteren Haftverlängerungsverfahren beim Regionalgericht eingereicht worden sei, als Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu den Akten zu nehmen.