Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde mit Beschluss BK 21 341 vom 4. August 2021 ab. Das Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_476/2021 vom 23. September 2021 teilweise gut. Der Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 341 vom 4. August 2021 wurde aufgehoben und die Haftsache zur unverzüglichen Prüfung von weiteren Haftgründen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdekammer zurückgewiesen. Soweit die umgehende Haftentlassung beantragt wurde, wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.