Eine solche Massnahme muss sich jedoch auf ein Gutachten stützen. Wenn eine Unterbringung im Sinne von Art. 59 StGB empfohlen wird, kann diese Unterbringung grundsätzlich aber nicht als Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 StPO vollzogen werden, sondern kann zu gegebener Zeit Gegenstand eines vorgezogenen Massnahmenvollzugs gemäss Art. 236 StPO sein. 5.6 Die angeordnete Haftdauer von 3 Monaten erweist sich unter diesen Umständen und vor dem Hintergrund der in Aussicht gestellten Begutachtung als verhältnismässig.