6 ständen und den grundsätzlich zur Verfügung stehenden Vollzugsmodalitäten bestehen derzeit keine Hinweise, dass eine adäquate medizinische Versorgung im Rahmen des Haftregimes nicht gewährleistet werden kann. Die Hafterstehungsfähigkeit ist damit grundsätzlich zu bejahen. Damit ist die stationäre Unterbringung in einer Institution zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen und es spricht nichts gegen eine solche Unterbringung, wenn sie denselben Zweck wie die Haft erfüllt. Eine solche Massnahme muss sich jedoch auf ein Gutachten stützen.