_ eingewiesen werden soll und diese den Auftrag erhalte, ihn psychisch zu stabilisieren, die notwendige Medikation anzusetzen und ihn im stationären Begutachtungsprozess zu beobachten. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die notwendige medizinische Versorgung erhält. Zudem besteht – soweit es sich notwendig erweisen sollte – die Möglichkeit einer Verlegung in eine psychiatrische Klinik (vgl. Art. 234 Abs. 2 StPO). Unter diesen Um-