d StPO, Art. 10 BV). Entscheidend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_90/2021 vom 18. März 2021 E. 3.2). Aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den nächsten Tagen in die F.________ eingewiesen werden soll und diese den Auftrag erhalte, ihn psychisch zu stabilisieren, die notwendige Medikation anzusetzen und ihn im stationären Begutachtungsprozess zu beobachten.