Der Antrag des Beschwerdeführers um Versetzung in eine geeignete psychiatrische Institution betrifft mithin keine Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 Abs. 1 StPO und liegt deshalb – wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festhielt – ausserhalb dessen Zuständigkeit. Daraus folgt, dass aus einer Erkrankung von strafprozessualen Häftlingen grundsätzlich noch kein Haftentlassungsgrund folgt. Auf die Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft muss allerdings verzichtet werden, wenn ihre Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 10 BV).