Der Beschwerdeführer hat im Haftprüfungsverfahren – richtigerweise – keinen Antrag um stationären vorzeitigen Massnahmenvollzug gestellt. Vielmehr macht er geltend, er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen und es sei eine Einweisung in eine geeignete psychiatrische Institution anzuordnen. Der Antrag des Beschwerdeführers um Versetzung in eine geeignete psychiatrische Institution betrifft mithin keine Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 Abs. 1 StPO und liegt deshalb – wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festhielt – ausserhalb dessen Zuständigkeit.