Bis diese Fragen geklärt sind, erweist sich die Untersuchungshaft als verhältnismässig. 5.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass es sich bei einer stationären psychiatrischen Behandlung – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht um eine Ersatzmassnahme anstelle von strafprozessualer Haft handelt, sondern um eine freiheitsentziehende Massnahme bzw. um einen vorzeitigen Massnahmenvollzug (vgl. Art. 236 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat im Haftprüfungsverfahren – richtigerweise – keinen Antrag um stationären vorzeitigen Massnahmenvollzug gestellt.