Dem Zwangsmassnahmengericht ist aktuell zuzustimmen, dass für den Beschwerdeführer ein strenges Setting mit sozialer und medizinischer Betreuung zu installieren ist und es dafür vorab namentlich ärztlicher Abklärungen im Hinblick auf die notwendige Behandlung bedarf, die frei von Rückfällen vorgenommen werden müssen. Eine solche Einschätzung liegt derzeit noch nicht vor und es erscheint fraglich, ob und allenfalls unter welchen Bedingungen der Beschwerdeführer sich einer solchen Begutachtung unterziehen will. Bis diese Fragen geklärt sind, erweist sich die Untersuchungshaft als verhältnismässig.