Denn die in Auftrag gegebene Begutachtung wird sich nicht nur zur Frage einer psychischen Erkrankung äussern, sondern für den Fall, dass eine solche bejaht würde, auch zu den Behandlungsmöglichkeiten. Dem Zwangsmassnahmengericht ist aktuell zuzustimmen, dass für den Beschwerdeführer ein strenges Setting mit sozialer und medizinischer Betreuung zu installieren ist und es dafür vorab namentlich ärztlicher Abklärungen im Hinblick auf die notwendige Behandlung bedarf, die frei von Rückfällen vorgenommen werden müssen.