Inwiefern die Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Verteidigung zutreffen und ob nach wie vor von einer psychischen Störung auszugehen ist, welche in Zusammenhang mit den begangenen Delikten steht, wird die durch die Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellte neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers zeigen. Denn die in Auftrag gegebene Begutachtung wird sich nicht nur zur Frage einer psychischen Erkrankung äussern, sondern für den Fall, dass eine solche bejaht würde, auch zu den Behandlungsmöglichkeiten.