doch nicht daran, im vorliegenden Strafverfahren ein neues Gutachten in Auftrag zu geben und die Schlussfolgerungen des Sachverständigen abzuwarten, um festzustellen, ob alternative Maßnahmen zur Freiheitsentziehung durchgeführt werden können – im Gegenteil. Dementsprechend sah die Staatsanwaltschaft für den 6. August 2021 richtigerweise die ambulante Begutachtung des Beschwerdeführers vor, betreffend welche der Beschwerdeführer die Kooperation offenbar verweigert