Das Urteil vom 4. Dezember 2013 und die angeordnete ambulante Massnahme verbunden mit Weisungen sowie das in jenem Verfahren zuvor erstellte forensischpsychiatrische Sachverständigengutachten können – wie von der Verteidigung vorgebracht wurde – bei der Entscheidung, ob und welcher Behandlung der Beschwerdeführer aktuell bedarf und ob eine ambulante psychiatrische Behandlung eine geeignete alternative Massnahme darstellt, durchaus eine Rolle spielen (vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts 1B_722/2011 vom 16. Januar 2012 E. 3.3 und 1B_100/2016 vom 5. April 2016 E. 3.2). Dies hindert die Staatsanwaltschaft je-