Bei der Auflage einer ärztlichen Behandlung (Art. 237 Bst. f. StPO) dürfte die psychiatrische bzw. medikamentöse Behandlung von Suchterkrankungen oder psychischen Erkrankungen im Vordergrund stehen. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass eine solche kaum je geeignet sein dürfte, eine erhebliche Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr kurzfristig wirksam zu senken, was einer sofortigen Haftentlassung in der Regel entgegensteht. Eine ambulante Behandlung wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht beantragt. Zumeist kann erst eine längere Behandlung die Prognose entscheidend verbessern.