Gemäss Gutachten vom 22. Mai 2013 ist eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers für den damaligen Zeitraum erststellt und es liegen aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Verteidigung Anzeichen dafür vor, dass ebensolche Einschränkungen aktuell ebenfalls gegeben sein könnten. 5.4 Für inhaftierte Personen, die an psychischen Störungen leiden, sieht die StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft verschiedene Ersatzmassnahmen vor, namentlich die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Art. 237 Abs. 2 Bst. f StPO). Bei der Auflage einer ärztlichen Behandlung (Art.