In der Hafteinvernahme vom 17. September 2021 erwähnt auch der Beschwerdeführer mehrmals, dass er aufgrund seiner Krankheit selbst- und fremdgefährdet sei (S. 2 des Protokolls, Z. 18). Er wolle so schnell wie möglich in eine forensische Massnahme eingewiesen werden, um sich zu schützen (S. 2 des Protokolls, Z. 12 ff.). Das Regionalgefängnis sei nicht für psychisch kranke Personen geeignet. Weiter erklärt er, er werde sich einer forensischen Behandlung unterziehen (S. 2 des Protokolls, Z. 20 ff.). Er benötige eine richtige Medikamenteneinstellung und eine psychiatrische Behandlung (S. 3 des Protokolls, Z. 79 f.).