5. 5.1 Der dringende Tatverdacht und der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Es kann auf die einlässlichen und nach wie vor zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden. 5.2 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden.