Zu diesem Zweck sei bereits am 6. August 2021 die ambulante Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben worden. Entgegen der anfänglichen Zusicherung habe dieser jedoch die Kooperation verweigert und der gutachterlichen Einladung zur Exploration keine Folge geleistet. Um die Hafterstehungsfähigkeit zu erhalten und ihn für die in Auftrag gegebene forensisch-psychiatrische Begutachtung wieder empfänglich zu machen, werde er in den nächsten Tagen in die F.___