Die Staatsanwaltschaft entgegnet, dass eine stationäre Unterbringung in einer geschlossenen Institution zwecks Behandlung einer psychischen Störung nicht als Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 StPO angeordnet werden könne, da sie als freiheitsentziehende Massnahme nicht milder sei als die Untersuchungshaft. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchem der Wiederholungsgefahr nur mit einem geschlossenen Setting begegnet werden könne, müsse dem Behandlungsbedürfnis zum Erhalt der Hafterstehungsfähigkeit mit einer vorübergehenden Hospitalisation, bspw. in der F.________ der G.________, Rechnung getragen werden.