Eine Einweisung in eine psychiatrische Institution stelle zudem das mildere Mittel dar. 4.2 Die Staatsanwaltschaft entgegnet, dass eine stationäre Unterbringung in einer geschlossenen Institution zwecks Behandlung einer psychischen Störung nicht als Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 StPO angeordnet werden könne, da sie als freiheitsentziehende Massnahme nicht milder sei als die Untersuchungshaft.