Bereits im Gutachten vom 22. Mai 2013 sei der Beschwerdeführer nur als bedingt hafterstehungsfähig angesehen worden. Der Beschwerdeführer sei deshalb aus der Untersuchungshaft zu entlassen und allenfalls in einer geeigneten psychiatrischen Institution unterzubringen. Eine Einweisung in eine psychiatrische Institution stelle zudem das mildere Mittel dar.