In der Folge sei es zu Rückschlägen verbunden mit mehreren Klinikaufenthalten gekommen. Die dem Beschwerdeführer aktuell zur Last gelegten Delikte würden in einem direkten Zusammenhang mit diesem Krankheitsbild stehen. Der Beschwerdeführer fühle sich von sämtlichen vermeintlichen Opfern vorgängig insbesondere bedroht und belästigt, woraus seine anschliessenden – meist tätlichen – Reaktionen erfolgt seien. Das Krankheitsbild des Beschwerdeführers habe sich seit seiner letzten Begutachtung nicht verändert. Bereits im Gutachten vom 22. Mai 2013 sei der Beschwerdeführer nur als bedingt hafterstehungsfähig angesehen worden.