Nachdem er sich dieser Behandlung unterzogen und sich an die ihm auferlegten Weisungen gehalten habe, sei die ambulante Behandlung mit Entscheid der Be- währungs- und Vollzugsdienste vom 27. Februar 2019 aufgehoben worden. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe sich daraufhin verschlechtert. Am 20. August 2019 sei er erstmals mit ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in die G.________ eingewiesen worden.