Zur Begründung hält er fest, dass bereits 2012 ein Verfahren wegen Sachbeschädigung sowie einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten hängig gewesen sei. Gestützt auf das in diesem Verfahren erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten sei er mit Urteil vom 4. Dezember 2013 im abgekürzten Verfahren unter anderem zu einer ambulanten Massnahme verbunden mit Weisungen verurteilt worden. Nachdem er sich dieser Behandlung unterzogen und sich an die ihm auferlegten Weisungen gehalten habe, sei die ambulante Behandlung mit Entscheid der Be- währungs- und Vollzugsdienste vom 27. Februar 2019 aufgehoben worden.