4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet weder den dringenden Tatverdacht noch den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Hingegen erachtet er eine Einweisung in eine forensisch psychiatrische Institution (beispielsweise in die F.________) eher angezeigt als die Unterbringung im Regionalgefängnis. Zur Begründung hält er fest, dass bereits 2012 ein Verfahren wegen Sachbeschädigung sowie einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten hängig gewesen sei.