abschliessende Bemerkungen seien unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen. Diese Verfügung wurde der Verteidigung am 30. September 2021 zur Abholung gemeldet, von dieser aber erst sechs Tage später, am 6. Oktober 2021, abgeholt. Dieses Zuwarten ist nicht nachvollziehbar, zumal das Haftverfahren von besonderer Dringlichkeit geprägt ist. Auf telefonisches Nachfragen hin erklärte der Beschwerdeführer, auf eine Replik zu verzichten.