Eventualiter beantragte er die Einweisung in eine geeignete psychiatrische Institution anstelle der Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 24. September 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 28. September 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 29. September 2021 informierte die Verfahrensleitung, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde; abschliessende Bemerkungen seien unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen.