Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 434 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Oktober 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, ein- facher Körperverletzung, Drohung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 17. September 2021 (KZM 21 1070) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren wegen zahlreicher Delikte, insbesondere wegen Tätlichkeiten, versuchter schwerer Körperverletzung und sexueller Belästigung (basierend auf insg. 11 An- zeigerapporten in der Zeit von Februar bis September 2021). Am 17. September 2021 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangs- massnahmengericht) auf Antrag der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für eine Dauer von 3 Monaten, d.h. bis am 15. Dezember 2021, an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 22. Sep- tember 2021 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unver- züglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter beantragte er die Einweisung in eine geeignete psychiatrische Institution anstelle der Untersu- chungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 24. September 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stel- lungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 28. September 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfü- gung vom 29. September 2021 informierte die Verfahrensleitung, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde; abschliessende Bemerkungen seien unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen. Diese Verfügung wurde der Verteidigung am 30. September 2021 zur Abholung gemel- det, von dieser aber erst sechs Tage später, am 6. Oktober 2021, abgeholt. Dieses Zuwarten ist nicht nachvollziehbar, zumal das Haftverfahren von besonderer Dring- lichkeit geprägt ist. Auf telefonisches Nachfragen hin erklärte der Beschwerdefüh- rer, auf eine Replik zu verzichten. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall ei- ner rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder 2 mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfül- len (Art. 237 Abs. 1 StPO). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet weder den dringenden Tatverdacht noch den be- sonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Hingegen erachtet er eine Einwei- sung in eine forensisch psychiatrische Institution (beispielsweise in die F.________) eher angezeigt als die Unterbringung im Regionalgefängnis. Zur Be- gründung hält er fest, dass bereits 2012 ein Verfahren wegen Sachbeschädigung sowie einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten hängig gewesen sei. Gestützt auf das in diesem Verfahren erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten sei er mit Urteil vom 4. Dezember 2013 im abgekürzten Verfahren unter anderem zu ei- ner ambulanten Massnahme verbunden mit Weisungen verurteilt worden. Nach- dem er sich dieser Behandlung unterzogen und sich an die ihm auferlegten Wei- sungen gehalten habe, sei die ambulante Behandlung mit Entscheid der Be- währungs- und Vollzugsdienste vom 27. Februar 2019 aufgehoben worden. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe sich daraufhin verschlech- tert. Am 20. August 2019 sei er erstmals mit ärztlicher fürsorgerischer Unterbrin- gung in die G.________ eingewiesen worden. Diese ärztliche Unterbringung sei mittels Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 25. September 2019 in eine behördliche Unterbringung umgewandelt worden und mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 wieder aufgehoben worden. Es seien stattdes- sen Massnahmen angeordnet worden, wonach sich der Beschwerdeführer einer ambulanten psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. D.________ unterziehen und seine regelmässige Medikamenteneinnahme überwacht werden solle. In der Folge sei es zu Rückschlägen verbunden mit mehreren Klinikaufenthalten gekommen. Die dem Beschwerdeführer aktuell zur Last gelegten Delikte würden in einem direk- ten Zusammenhang mit diesem Krankheitsbild stehen. Der Beschwerdeführer fühle sich von sämtlichen vermeintlichen Opfern vorgängig insbesondere bedroht und belästigt, woraus seine anschliessenden – meist tätlichen – Reaktionen erfolgt sei- en. Das Krankheitsbild des Beschwerdeführers habe sich seit seiner letzten Begut- achtung nicht verändert. Bereits im Gutachten vom 22. Mai 2013 sei der Be- schwerdeführer nur als bedingt hafterstehungsfähig angesehen worden. Der Be- schwerdeführer sei deshalb aus der Untersuchungshaft zu entlassen und allenfalls in einer geeigneten psychiatrischen Institution unterzubringen. Eine Einweisung in eine psychiatrische Institution stelle zudem das mildere Mittel dar. 4.2 Die Staatsanwaltschaft entgegnet, dass eine stationäre Unterbringung in einer ge- schlossenen Institution zwecks Behandlung einer psychischen Störung nicht als Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 StPO angeordnet werden könne, da sie als freiheitsentziehende Massnahme nicht milder sei als die Untersuchungshaft. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchem der Wiederholungsgefahr nur mit einem geschlossenen Setting begegnet werden könne, müsse dem Behandlungsbedürf- nis zum Erhalt der Hafterstehungsfähigkeit mit einer vorübergehenden Hospitalisa- tion, bspw. in der F.________ der G.________, Rechnung getragen werden. Eine solche könne jedoch von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden; es bedürfe keines Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts. Für eine längerfristige statio- 3 näre psychotherapeutische Behandlung zwecks Begegnung der Gefahr von weite- ren Taten, die mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehen, sehe die StPO den vorzeitigen Massnahmenvollzug vor, welcher jedoch nur auf Gesuch der beschuldigten Person und in der Regel auf Empfehlung eines forensisch- psychiatrischen Gutachters angeordnet werden könne. Zu diesem Zweck sei be- reits am 6. August 2021 die ambulante Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben worden. Entgegen der anfänglichen Zusicherung habe dieser je- doch die Kooperation verweigert und der gutachterlichen Einladung zur Exploration keine Folge geleistet. Um die Hafterstehungsfähigkeit zu erhalten und ihn für die in Auftrag gegebene forensisch-psychiatrische Begutachtung wieder empfänglich zu machen, werde er in den nächsten Tagen in die F.________ eingewiesen und die- ser werde der Auftrag erteilt, ihn psychisch zu stabilisieren, die notwendige Medika- tion wieder anzusetzen und ihn im stationären Begutachtensprozess zu beobach- ten. 5. 5.1 Der dringende Tatverdacht und der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Es kann auf die einlässli- chen und nach wie vor zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmenge- richts verwiesen werden. 5.2 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.3 2012/2013 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des damaligen Strafverfah- rens einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung unterzogen und ihm eine fluk- tuierend verlaufende, chronifizierte paranoide Schizophrenie mit unvollständiger Remission attestiert (vgl. forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten von Dr. med. D.________ vom 22. Mai 2013, S. 39 Frage 1). In der Hafteinvernahme vom 17. September 2021 erwähnt auch der Beschwerde- führer mehrmals, dass er aufgrund seiner Krankheit selbst- und fremdgefährdet sei (S. 2 des Protokolls, Z. 18). Er wolle so schnell wie möglich in eine forensische Massnahme eingewiesen werden, um sich zu schützen (S. 2 des Protokolls, Z. 12 ff.). Das Regionalgefängnis sei nicht für psychisch kranke Personen geeignet. Wei- ter erklärt er, er werde sich einer forensischen Behandlung unterziehen (S. 2 des Protokolls, Z. 20 ff.). Er benötige eine richtige Medikamenteneinstellung und eine psychiatrische Behandlung (S. 3 des Protokolls, Z. 79 f.). Gleichzeitig bringt er deutlich zum Ausdruck, dass er nicht in eine Psychiatrie eingewiesen werden wolle. Vielmehr solle ihm forensisch geholfen werden, damit er auf der Strasse überleben könne und «diese Dinge» nicht mehr passieren würden (S. 2 des Protokolls, Z. 42 4 f.). Ferner werde er auf der F.________ der Begutachtung keine Folge leisten (S. 3 des Protokolls, Z. 91 f.). Ebenso wenig wolle er in die alte Massnahme zurück. Er werde sich auf der F.________ aber mit den zuständigen Ärzten organisieren, da- mit er anschliessend gesellschaftlich, gesundheitlich und rechtlich zurechtkomme (S. 4 des Protokolls, Z. 96 ff.). Gemäss Gutachten vom 22. Mai 2013 ist eine psychische Erkrankung des Be- schwerdeführers für den damaligen Zeitraum erststellt und es liegen aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Verteidigung Anzeichen dafür vor, dass ebensolche Einschränkungen aktuell ebenfalls gegeben sein könnten. 5.4 Für inhaftierte Personen, die an psychischen Störungen leiden, sieht die StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft verschiedene Ersatzmassnah- men vor, namentlich die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kon- trolle zu unterziehen (Art. 237 Abs. 2 Bst. f StPO). Bei der Auflage einer ärztlichen Behandlung (Art. 237 Bst. f. StPO) dürfte die psychiatrische bzw. medikamentöse Behandlung von Suchterkrankungen oder psychischen Erkrankungen im Vorder- grund stehen. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass eine solche kaum je geeignet sein dürfte, eine erhebliche Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr kurzfristig wirksam zu senken, was einer sofortigen Haftentlassung in der Regel entgegen- steht. Eine ambulante Behandlung wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht beantragt. Zumeist kann erst eine längere Behandlung die Prognose ent- scheidend verbessern. Zudem ist eine medizinische Behandlung ohne erfolgver- sprechende Etablierung kurzfristig in der Regel nicht genügend. Umgekehrt müss- ten die Voraussetzungen zur Anordnung einer solchen Ersatzmassnahme wohl be- jaht werden, wenn eine gutachterlich zur Senkung einer bestehenden Wiederho- lungsgefahr empfohlene Therapie in Haft erfolgreich installiert werden konnte und ein entsprechender ärztlicher Bericht einen die Prognose entscheidend verbes- sernden Behandlungserfolg bescheinigt. Nicht von Bst. f abgedeckt resp. grundsätzlich nicht als Ersatzmassnahme möglich ist die Anordnung einer Zwangsmedikation (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 9e zu Art. 237 StPO). Das Urteil vom 4. Dezember 2013 und die angeordnete ambulante Massnahme verbunden mit Weisungen sowie das in jenem Verfahren zuvor erstellte forensisch- psychiatrische Sachverständigengutachten können – wie von der Verteidigung vor- gebracht wurde – bei der Entscheidung, ob und welcher Behandlung der Be- schwerdeführer aktuell bedarf und ob eine ambulante psychiatrische Behandlung eine geeignete alternative Massnahme darstellt, durchaus eine Rolle spielen (vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts 1B_722/2011 vom 16. Januar 2012 E. 3.3 und 1B_100/2016 vom 5. April 2016 E. 3.2). Dies hindert die Staatsanwaltschaft je- doch nicht daran, im vorliegenden Strafverfahren ein neues Gutachten in Auftrag zu geben und die Schlussfolgerungen des Sachverständigen abzuwarten, um fest- zustellen, ob alternative Maßnahmen zur Freiheitsentziehung durchgeführt werden können – im Gegenteil. Dementsprechend sah die Staatsanwaltschaft für den 6. August 2021 richtigerweise die ambulante Begutachtung des Beschwerdeführers vor, betreffend welche der Beschwerdeführer die Kooperation offenbar verweigert 5 und der gutachterlichen Einladung zur Exploration keine Folge geleistet hat. Es ist deshalb vorgesehen, den Beschwerdeführer zwecks Begutachtung in die F.________ einzuweisen, um ihn psychisch zu stabilisieren, die notwendige Medi- kation wieder anzusetzen und ihn im stationären Begutachtungsprozess zu beob- achten. Inwiefern die Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Verteidi- gung zutreffen und ob nach wie vor von einer psychischen Störung auszugehen ist, welche in Zusammenhang mit den begangenen Delikten steht, wird die durch die Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellte neuerliche Begutachtung des Beschwerde- führers zeigen. Denn die in Auftrag gegebene Begutachtung wird sich nicht nur zur Frage einer psychischen Erkrankung äussern, sondern für den Fall, dass eine sol- che bejaht würde, auch zu den Behandlungsmöglichkeiten. Dem Zwangsmass- nahmengericht ist aktuell zuzustimmen, dass für den Beschwerdeführer ein stren- ges Setting mit sozialer und medizinischer Betreuung zu installieren ist und es dafür vorab namentlich ärztlicher Abklärungen im Hinblick auf die notwendige Be- handlung bedarf, die frei von Rückfällen vorgenommen werden müssen. Eine sol- che Einschätzung liegt derzeit noch nicht vor und es erscheint fraglich, ob und al- lenfalls unter welchen Bedingungen der Beschwerdeführer sich einer solchen Be- gutachtung unterziehen will. Bis diese Fragen geklärt sind, erweist sich die Unter- suchungshaft als verhältnismässig. 5.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass es sich bei einer stationären psychiatrischen Behandlung – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht um eine Ersatzmassnahme anstelle von strafprozessualer Haft handelt, sondern um eine freiheitsentziehende Massnahme bzw. um einen vorzeitigen Massnahmenvollzug (vgl. Art. 236 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat im Haftprüfungsverfahren – richtigerweise – keinen Antrag um stationären vorzeitigen Massnahmenvollzug gestellt. Vielmehr macht er geltend, er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen und es sei eine Einweisung in eine geeignete psychiatrische Institution anzuordnen. Der Antrag des Beschwerdeführers um Versetzung in eine geeignete psychiatrische Institution betrifft mithin keine Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 Abs. 1 StPO und liegt deshalb – wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festhielt – ausserhalb dessen Zuständigkeit. Daraus folgt, dass aus einer Erkrankung von strafprozessua- len Häftlingen grundsätzlich noch kein Haftentlassungsgrund folgt. Auf die Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft muss allerdings verzichtet werden, wenn ihre Auswir- kungen auf den Gesundheitszustand des Betroffenen in keinem vernünftigen Ver- hältnis zum Haftzweck stehen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 10 BV). Entschei- dend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftre- gimes gewährleistet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_90/2021 vom 18. März 2021 E. 3.2). Aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 28. Sep- tember 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den nächsten Tagen in die F.________ eingewiesen werden soll und diese den Auftrag erhalte, ihn psychisch zu stabilisieren, die notwendige Medikation anzusetzen und ihn im stationären Be- gutachtungsprozess zu beobachten. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die notwendige medizinische Versorgung erhält. Zu- dem besteht – soweit es sich notwendig erweisen sollte – die Möglichkeit einer Ver- legung in eine psychiatrische Klinik (vgl. Art. 234 Abs. 2 StPO). Unter diesen Um- 6 ständen und den grundsätzlich zur Verfügung stehenden Vollzugsmodalitäten be- stehen derzeit keine Hinweise, dass eine adäquate medizinische Versorgung im Rahmen des Haftregimes nicht gewährleistet werden kann. Die Hafterstehungs- fähigkeit ist damit grundsätzlich zu bejahen. Damit ist die stationäre Unterbringung in einer Institution zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen und es spricht nichts gegen eine solche Unterbringung, wenn sie denselben Zweck wie die Haft erfüllt. Eine solche Massnahme muss sich jedoch auf ein Gutachten stützen. Wenn eine Unterbringung im Sinne von Art. 59 StGB empfohlen wird, kann diese Unterbringung grundsätzlich aber nicht als Ersatz- massnahme im Sinne von Art. 237 StPO vollzogen werden, sondern kann zu ge- gebener Zeit Gegenstand eines vorgezogenen Massnahmenvollzugs gemäss Art. 236 StPO sein. 5.6 Die angeordnete Haftdauer von 3 Monaten erweist sich unter diesen Umständen und vor dem Hintergrund der in Aussicht gestellten Begutachtung als verhältnis- mässig. Es versteht sich von selbst, dass bei einer attestierten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eine entsprechende Behandlung oder Verlegung in eine geeignete Anstalt oder eine Klinik ins Auge zu fassen wäre. Geeignete und hier konkret anwendbare Ersatzmassnahmen, welche die Wieder- holungsgefahr zu bannen vermögen, sind derzeit somit keine ersichtlich. 6. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht Untersu- chungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 15. Dezember 2021, an- geordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland (mit den Akten – per Kurier) Bern, 7. Oktober 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Volknandt i.V. Gerichtsschreiberin Bettler Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8