Die Staatsanwaltschaft hat mithin zutreffend festgestellt, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl BM 46692 vom 22. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.