Selbst unter der Hypothese eines bestehenden Irrtums über die Vorrangigkeit des Marschbefehls wäre eine Abmeldung bei der Staatsanwaltschaft geboten gewesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers konnte somit bei einer Gesamtbetrachtung vor dem Hintergrund seiner persönlichen Verhältnisse nach Treu und Glauben nur so interpretiert werden, dass er kein Interesse an der Weiterverfolgung seiner Einsprache hat. Die Staatsanwaltschaft hat mithin zutreffend festgestellt, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl BM 46692 vom 22. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen sei.