Selbst wenn es sich bei diesen Vorbringen nicht um eine Schutzbehauptung handeln sollte, wäre dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass eine einfache Nachfrage sowohl bei der Aufgebotsstelle als auch bei der Staatsanwaltschaft – und eine solche darf bei einem Interesse an der Weiterverfolgung verlangt werden, zumal er nur «davon ausgegangen» ist bzw. «angenommen hat» – diesen Irrtum ohne Weiteres behoben hätte. Selbst unter der Hypothese eines bestehenden Irrtums über die Vorrangigkeit des Marschbefehls wäre eine Abmeldung bei der Staatsanwaltschaft geboten gewesen.